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   VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17 A   

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https://dejure.org/2022,54620
VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17 A (https://dejure.org/2022,54620)
VG Berlin, Entscheidung vom 10.03.2022 - 14 K 650.17 A (https://dejure.org/2022,54620)
VG Berlin, Entscheidung vom 10. März 2022 - 14 K 650.17 A (https://dejure.org/2022,54620)
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Volltextveröffentlichung

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 3 Abs 1; AsylG, § 3 Abs 4; AsylG, § 3b Abs 1; AsylG, § 3e; AsylG, § 28 Abs 1a
    Pakistan: Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG für Aktivisten der belutschischen Exilbewegung; Tätigkeit für Partei BNM bereits im Heimatland; exponierte exilpolitische Tätigkeit als BNM-Funktionär in Deutschland; kein interner Schutz in Pakistan

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 18.02.2021 - 1 C 4.20

    Gewährleistung des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort des internen Schutzes

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    tung dafür bestehen soll, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfü gung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4/20 - , juris Rn. 14).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 29.17

    Subsidiär schutzberechtigte Ausländer können nicht zusätzlich auf ein nationales

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn ei nem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchen den nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - , juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - , juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Asylsuchenden kann schon allein ihr eigener Sachvortrag zur Anerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2 1 . Juli 1989 - 9 B 239/89 - , juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 3 B 27.17

    Keine Zuerkennung internationalen Flüchtlingsstatus für Leitenden Beamten aus

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn ei nem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchen den nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 - , juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 - OVG 3 B 27.17 - , juris Rn. 14).
  • BVerwG, 22.03.1983 - 9 C 68.81

    Vereinbarkeit der Zuständigkeitsreglung der Verwaltungsgerichte in Asylsachen mit

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    Aufgrund der den Asylsuchenden obliegenden prozessualen Mitwirkungs­ pflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind sie dabei gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert, in sich stimmig und unter Angabe genauer Einzelheiten möglichst konkret zu schildern (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - , juris Rn. 5).
  • VG Berlin, 12.03.2019 - 6 K 606.16

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen pakistanischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Berlin, 10.03.2022 - 14 K 650.17
    Un ter Abwägung des Profils des Klägers und der Erkenntnislage erscheint ein Auswei chen innerhalb Pakistan jedenfalls unzumutbar, weil er Sicherheit allenfalls erreichte, wenn er sich politisch nicht länger exponiert betätigte und unter irregulären Verhält nissen lebte (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 12. März 2019 - 6 K 606.16 A - , juris Rn. 67 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 06.09.2022 - 11 LB 198/20

    Amnesty International; Ausreise, illegal; Baloch Republican Students

    Insofern bleibt zum einen grundsätzlich das Opferprofil von Personen relevant, von denen anzunehmen ist, dass ihnen in Pakistan selbst Verfolgung droht (siehe dazu obige Ausführungen zur Gruppenverfolgung; vgl. dazu jüngst auch VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - u. v. 11.3.2022 - VG 14 K 617.17 A - juris S. 14 UA).

    Dazu zählen - in Übereinstimmung mit den bereits oben dargestellten Erkenntnissen des Senats zum Opferprofil des Verschwindenlassens - insbesondere das Unterhalten von Verbindungen zu Gruppierungen, die im bewaffneten Konflikt mit Sicherheitskräften in Belutschistan stehen (also primär verbotene oder andere militante belutschische Bewegungen, vgl. insoweit auch VG Kassel, Urt. v. 19.1.2022 - 4 K 2909/17.KS.A - juris Rn. 64 f. für Mitgliedschaft in BRP bei Beteiligung an vielfältigen, den pakistanischen Behörden bekannten Aktionen in Deutschland; VG Potsdam, Urt. v. 15.1.2019 - 11 K 2756/18.A - juris Rn. 38), profilierte, andauernde und/oder spezielle Kritik - insbesondere solche am Militär -, die von Einzelpersonen und Gruppen vorgebracht wird, investigative Arbeit über die Aktionen des Militärs und über Menschenrechtsverletzungen (vgl. dazu die zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. August 2020, des Norwegian Country of Origin Centre und des United States Department of State; VG Berlin, Urt. v. 11.3.2022 - VG 6 K 617.17 A - juris S. 20 f. UA) und sonstige umfangreichere und exponiertere exilpolitische Betätigung (für einen Funktionär der BNM jüngst VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - juris S. 13, 17 UA, m.w.N.).

    Dabei geht der Senat auf der Grundlage der Auskunft des Norwegian Country of Origin Centre ("Landinfo", 23.1.2019, S. 4), wonach die Erfahrungen und die Informationen nicht darauf hindeuteten, dass die Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer von Demonstrationen ergriffen, davon aus, dass auch entsprechende Betätigungen in Deutschland keine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 10.3.2022 - VG 14 K 650.17 A - juris S. 17 UA).

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